Die Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen „Kunstwerkstatt“

Sitz des Vereines ist Rudolstadt.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Verein ist in das Vereinsregister Rudolstadt eingetragen.

 

§ 2 Vereinszweck

1. Der Verein „Kunstwerkstatt“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der kulturell-ästhetischen Bildung und der Jugendarbeit.

2. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung der kulturellen und ästhetischen Bildung. Hauptziel ist die Einbeziehung von Jugendlichen in die Gestaltung des kulturellen Lebens des Landkreises. Dazu organisiert der Verein

- die Durchführung von Abend- und Wochenendseminaren

- Ferienworkshops

- Kinderkunstkurse

- Präsentation der entstandenen Ergebnisse

3. Der Verein ist interkonfessionell. Er ist nicht an Parteien oder Interessengruppen gebunden.

4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 3 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

1. Jede Person, die die Ziele des Vereins anerkennt (§2), kann die Mitgliedschaft als ordentliches Mitglied beantragen; juristische Personen können nur förderndes Mitglied werden.

2. Der Antrag ist schriftlich abzugeben. Über Aufnahme entscheidet der Vorstand des Vereins.

3. Die Mitgliedschaft wird von einem aktiven zu einer passiven Mitgliedschaft gewandelt, wenn das Mitglied innerhalb eines Jahres keinen Kontakt zum Verein hatte und dadurch keine Möglichkeit zur Kontaktaufnahme durch den Verein möglich war. Nach einem weiteren Jahr ohne Kontakt erlischt die Mitgliedschaft. Die Bekanntgabe der neuen Kontaktdaten hebt diese beiden Vorgänge auf.

4. Die Mitgliedschaft erlischt durch:

- Austritt des Mitglieds mit sofortiger Wirkung

- durch 2 Jahre keinen Kontakt zum Verein

- Ausschluss des Mitglieds

- Tod des Mitglieds

5. Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt, wenn das Mitglied den Vereinsinteressen zuwider handelt oder das Ansehen des Vereins schädigt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheiden nach Anhörung des Mitglieds die Vereinsmitglieder durch Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung. Die Entscheidung ist dem entsprechenden Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen: innerhalb von einem Monat nach Eingang der Ausschlusserklärung kann das Mitglied gegenüber dem Vorstand schriftlich Einspruch erheben, über den die Mitgliederversammlung entscheidet. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.

6. Ein ausgeschiedenes Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Ordentliche Mitglieder sind zur aktiven Mitwirkung an der Arbeit des Vereins und zur Förderung des Vereinszweckes gemäß §2 nach besten Kräften verpflichtet.

2. Es wird ein Jahresbeitrag erhoben. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§ 5 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind

 • der Vorstand

• die Mitgliederversammlung

 

§ 6 Der Vorstand

1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht höchstens aus fünf Personen, mindestens aber aus dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern. Er ist oberstes Beschluss fassendes Organ des Vereins. Er ist gesetzlicher Vertreter des Vereins. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln unterschrifts- und vertretungsberechtigt. Einem Vorstandsmitglied obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens.

2. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung • Ausführen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung • Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichtes, Vorlage des Jahresplanes, • Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern • Die Mitglieder über alle relevanten Gegebenheiten des Vereines regelmäßig zu informieren (Finanzielle Situation, relevante Änderungen oder Veränderungen)

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt.

4. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt im Vorstand.

5. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorstand einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit der Anwesenden.

 

§ 7 Vergütung von Vereinstätigkeit

1. Grundsätzlich werden die Vereins- und Organämter ehrenamtlich ausgeübt. Im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten besteht aber die Möglichkeit, für diese eine Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26/26a EStG zu zahlen oder diese entgeltlich auf Grundlage eines Dienstbzw. Honorar- oder Werkvertrages auszuüben. Die Entscheidung hierüber trifft die Mitgliederversammlung. Das gilt auch für Vertragsbedingungen und Vertragsinhalte sowie für eine eventuelle Vertragsbeendigung.

2. Die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereines haben zudem einen Aufwandserstattungsanspruch nach § 670 BGB. Fahrtkosten, Reiskosten, Porto, Telefon und andere ihnen für die Vereinsarbeit entstandenen Kosten werden gegen Nachweis erstattet, sofern die Kosten bis 31.12. des lfd. Haushaltjahres geltend gemacht und die Belege bzw. Kostenaufstellungen (z.B. für Telefonkosten) in ordnungsgemäßem Zustand vorliegen.

3. Der Vorstand kann per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten die Grenzen über die Höhe des Aufwandsersatzes nach § 670 BGB festsetzen.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: • Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes • Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung • Weiter Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben

3. Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen.

4. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

5. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn 10% der aktiven Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt, oder wenn es das Interesse des Vereins verlangt.

6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenenthaltungen gelten als gültige Stimmen.

7. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und einem anwesenden Mitglied zu unterzeichnen ist.

 

§ 9 Auflösung des Vereines

1. Der Verein wird aufgelöst im Falle einer Aufhebung oder dem Wegfall seines bisherigen Zwecks. Die Auflösung bedarf einer Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung und des Vorstandes.

2. Bei Auflösung des Vereins oder der Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für kulturelle Zwecke.

3. Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen, anderen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszweckes durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.

4. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

Vorstehende Satzung wurde am 28. Januar 2010 von der Mitgliederversammlung beschlossen.